BGH: Beschluss vom 07.05.2015 - VII ZR 181/13 (NZB zurückgewiesen)
Leitsätze:
1.
Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Klausel, wonach der Bürge auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Hauptforderung verzichtet, ist unwirksam. Der Bürge kann sich in einem solchen Fall die dem Auftragnehmer zustehende Verjährungseinrede berufen.
2.
Versucht der Auftraggeber aufgrund von Mängeln Kontakt zum Auftragnehmer aufzunehmen und verweisen die Mitarbeiter des Auftragnehmers auf ihre fehlende Kompetenz und die diesbezügliche Zuständigkeit der Geschäftsleitung, werden dadurch keine verjährungsunterbrechenden Vergleichsverhandlungen aufgenommen oder fortgeführt.
OLG München, Urteil vom 11.06.2013 - 9 U 4959/12 Bau