BGH: Beschluss vom 26.03.2015 - VII ZR 273/14 (NZB zurückgewiesen)
Leitsätze:
1.
Auch der Architekt, der keine Baukostengarantie abgegeben hat, schuldet dem Auftraggeber eine zutreffende Beratung über die voraussichtlichen Baukosten. Dies gilt neben der Verpflichtung, verschiedene Kostenermittlungen vorzulegen, bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung und besteht auch, wenn der Auftraggeber die Verteuerung erkennen kann.
2.
In der Architektenhaftung besteht keine Vermutung beratungsgerechten Verhaltens. Bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Kostenermittlung oder sonst falscher Beratung des Architekten zur Kostenentwicklung muss der Auftraggeber neben der Pflichtwidrigkeit und neben dem Schaden auch die Ursächlichkeit der Vertragsverletzung für den Schaden dartun und nachweisen.
3.
Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrags ein Honorar, das die Mindestsätze der HOAI in unzulässiger Weise unterschreitet, verhält sich der Architekt, der später nach den Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich. Dieses widersprüchliche Verhalten steht einer Geltendmachung der Mindestsätze entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und wenn er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nicht zugemutet werden kann.
OLG Köln, Urteil vom 30.10.2014 - 24 U 76/14