Architekt muss auf Erfordernis eines Fachplaners hinweisen!

BGH: Beschluss vom 09.04.2015 - VII ZR 243/12 (NZB zurückgewiesen)

Leitsätze:

 

1.

Die bauphysikalischen Klimaverhältnisse im Innenbereich eines Bürogebäudes sind üblicherweise von einem speziellen Fachplaner zu planen. Unterlässt es der Bauherr, mit diesen Leistungen einen Fachingenieur zu beauftragen, hat der Objektplaner den Bauherrn auf die damit verbundene Planungsunsicherheit hinzuweisen.


 

2.

Die Erstellung der Vorgaben für die Planung der Revisionsöffnungen ist grundsätzlich Sache des Fachplaners für die Bereiche Heizung, Lüftung und Sanitär, wenn diese Fachingenieurleistungen aus dem mit dem Objektplaner geschlossenen Architektenvertrag ausgenommen wurden.


 

3.

Auch wenn die Planung der Revisionsklappen Gegenstand der Architektenleistung ist, müssen die dafür erforderlichen Angaben über die Notwendigkeit sowie die örtliche Lage und die Dimensionen der Revisionsklappen vom Fachingenieur für technische Gebäudeausrüstung vorgegeben werden. Der Fachplaner für den Bereich Heizung, Lüftung, Sanitär ist deshalb gehalten, den Objektplaner über die Notwendigkeit und Lage der Revisionsklappen zu informieren.


 

4.

Der mit der Objektplanung beauftragte Architekt hat die Planung des Fachplaners lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie mit seiner Planung übereinstimmt, in sich stimmig ist und keine offensichtlichen Fehler enthält.
5. Einem Vergleich mit dem Schuldner, der im Innenverhältnis für den gesamten Schadensbetrag einzustehen hat, kommt im Zweifelsfall eine beschränkte Gesamtwirkung zu.


 

OLG Braunschweig, Urteil vom 16.08.2012 - 8 U 23/11