BGH: Beschluss vom 26.03.2015 - VII ZR 68/14 (NZB zurückgewiesen)
Leitsätze:
1.
Ausblühungen und Verfärbungen der Stufen einer Außentreppe können unter Umständen nicht als Mangel gewertet werden, wenn sie sich bei der Verwendung des vertraglich vereinbarten Natursteins nicht verhindern lassen.
2.
Wird - aus welchem Grund auch immer - eine einfachere oder preisgünstigere Bauweise vereinbart, die gewisse nicht vermeidbare Risiken in sich birgt, kann sich daraus auch unter dem Gesichtspunkten der eingesparten Kosten beim Werklohn kein Minderungsanspruch ergeben.
Vorhergehend: KG, Urteil vom 11.03.2014 - 7 U 40/13