BGH: 26.03.2015 - VII ZR 333/13 (NZB zurückgewiesen)
Leitsätze:
1.
Architekt und Bauunternehmer haften für die von ihnen gemeinsam zu verantwortenden Baumängel als Gesamtschuldner, und zwar auch dann, wenn der Architekt nach den Vorschriften des BGB auf Schadensersatz, der Bauunternehmer dagegen nach den Regeln der VOB/B auf Nachbesserung, Wandelung oder Minderung haftet.
2.
Versäumt es der Architekt hingegen, etwaige (Bau-) Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Bauunternehmer zu sichern und sie insbesondere nicht verjähren zu lassen, besteht kein Gesamtschuldverhältnis. Denn die Pflicht zur Wahrung der Rechte des Bauherrn trifft allein den Architekten.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2013 - 23 U 91/12
BGH, 26.03.2015 - VII ZR 333/13 (NZB zurückgewiesen)