OLG Köln: Urteil vom 30.07.2015 - 24 U 179/11
Leitsätze:
1.
Die Regelung des § 5 Abs. 4 VOB/B findet keine Anwendung, soweit sich der Auftragnehmer (hier: ein Generalübernehmer) auch zur Erbringung von Planungsleistungen verpflichtet und es um Ansprüche wegen Verzugs mit diesen Planungsleistungen geht. Das schließt die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund wegen Unzuverlässigkeit des Auftragnehmers allerdings nicht aus.
2. Fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer unter Androhung der Auftragsentziehung und unter Fristsetzung dazu auf, die Baustelle mit ausreichend Personal zu besetzen (VOB/B § 5 Abs. 3) und kommt der Auftragnehmer dem nicht nach, kann der Auftraggeber den Vertrag nach fruchtlosem Fristablauf kündigen. Eine weitere Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung muss nicht gesetzt werden.
3. § 5 Abs. 4 VOB/B ist auf Bauunterbrechungen nicht anwendbar.
4. Eine vom Auftraggeber gewünschte Umplanung stellt sich als der Risikosphäre des Auftraggebers zuzuordnende offenkundige Behinderung dar. Dementsprechend verlängern sich die vereinbarten Ausführungsfristen.
5. Kommt es zu auftraggeberseitigen Behinderungen und gerät der Auftragnehmer hierdurch in terminlichen Rückstand, ist der Auftraggeber selbst dann nicht dazu berechtigt, Abhilfe zu verlangen (VOB/B § 5 Abs. 3), wenn die Vertragsfristen offenbar gefährdet sind.
6. Der Auftragnehmer ist nicht dazu verpflichtet, die Folgen einer eingetretenen Behinderung durch Beschleunigungsmaßnahmen aufzufangen.
OLG Köln, Urteil vom 30.07.2015 - 24 U 179/11