OLG Hamm: Beschluss vom 30.07.2015 - 27 W 70/15
Leitsätze:
1.
Das Baukammergesetz Nordrhein-Westfalen ermöglicht nur Architekten und beratenden Ingenieuren die wirksame Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB), nicht dagegen "einfachen" Ingenieuren.
2. Für eine Beschränkung der Berufshaftung nach § 8 Abs. 4 PartGG bezüglich nicht beratender Ingenieure fehlt es hingegen an einer Regelung im Baukammergesetz Nordrhein-Westfalen (BauKaG NRW).
3. Bei interprofessionellen Partnerschaften gilt auch hinsichtlich der Berufshaftpflichtversicherung das strengste Berufsrecht der beteiligten Partner.
OLG Hamm, Beschluss vom 30.07.2015 - 27 W 70/15