BGH: 18.11.2015 - VII ZR 251/14 (NZB zurückgewiesen)
Leitsätze:
1.
Ein arglistiges Verschweigen eines Mangels liegt nur vor, wenn der Auftragnehmer den Mangel zu irgendeinem Zeitpunkt während der Ausführung als solchen wahrgenommen und seine Bedeutung als erheblich für den Bestand oder die Benutzung der Leistung erkannt, ihn aber dem Auftraggeber nicht mitgeteilt hat.
2.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erheblichkeit arglistigen Verschweigens ist der Zeitpunkt der Abnahme. Soweit der Auftragnehmer positive Kenntnis vom Vorhandensein eines für die Entschließung des Auftraggebers zur Abnahme bedeutsamen Mangels hat, ist dieser Umstand spätestens bei der Abnahme zu offenbaren.
3.
Die Verjährungsfrist bemisst sich im Falle einer arglistigen Täuschung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Das gilt jedoch nicht bei Bauwerken. Etwaige Ansprüche wegen Baumängel verjähren bei arglistigem Verhalten nicht vor Ablauf der gesetzlichen Fünfjahresfrist bzw. nicht vor Ende der vereinbarten Gewährleistungsfrist.
4.
Die Verjährungsfrist wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer wegen dieser Mängel Klage erheben kann.
OLG München, Beschluss vom 29.09.2014 - 28 U 4245/13 Bau
BGH, 18.11.2015 - VII ZR 251/14 (NZB zurückgewiesen)