Kein wichtiger Grund zur Kündigung, wenn der Auftraggeber in Kenntnis des Kündigungsgrundes dem Auftragnehmer eine Frist zur Fortführung der Arbeiten gesetzt ha

OLG Stuttgart: Beschluss vom 09.02.2016 - 10 U 143/15

Leitsätze:

 

1.

Auch wenn bei einem VOB/B-Vertrag die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 oder 3 VOB/B nicht vorliegen, ist der Auftraggeber bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.


 

2.

Zur fristlosen Kündigung des Vertrags kann vor allem eine schuldhaft begangene Vertragsverletzung des Vertragspartners berechtigen, die den Vertragszweck so gefährdet, dass es dem vertragstreuen Vertragspartner nicht zumutbar ist, den Vertrag fortzusetzen. Unerheblich ist dabei, ob es sich um die Verletzung einer Haupt- oder Nebenpflicht handelt.


 

3.

Ein wichtiger Grund zur Kündigung fehlt, wenn der Auftraggeber in Kenntnis des Kündigungsgrundes dem Auftragnehmer eine Frist zur Fortführung der Arbeiten gesetzt hat, er also das Vertrauensverhältnis nicht schon als so zerstört angesehen hat, dass ihm eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zuzumuten war.

 

4.

In Fällen einer schwerwiegenden Vertragsverletzung kann eine vorherige Fristsetzung und Kündigungsandrohung entbehrlich sein (Anschluss an BGH, IBR 1996, 401).


 

5.

Kündigt der Auftragnehmer die Arbeitseinstellung an, wenn der Auftraggeber eine geforderte (weitere) Abschlagszahlung nicht erbringt, obwohl diese ihm erkennbar nicht zusteht, kann dies zur fristlosen Kündigung berechtigen.

 

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.02.2016 - 10 U 143/15