Verlangen einer Sicherheit nach § 648a BGB: Nur bei grobem Rechtsmissbrauch gemäß § 242 BGB ausgeschlossen.

OLG Hamm: Urteil vom 03.06.2016 - 12 U 99/15 (nicht rechtskräftig; NZB: VII ZR 159/16)

Leitsätze:

 

1.

Das Verlangen einer Sicherheit nach § 648a BGB ist nur bei grobem Rechtsmissbrauch gemäß § 242 BGB ausgeschlossen.


 

2.

Die Sicherungsabtretung von Forderungen stellt regelmäßig keine ausreichende Sicherheit im Sinne des § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Ihre Rückgewähr ist grundsätzlich erst nach Erhalt der Bauhandwerkersicherheit geschuldet.

 

3.

Dazugehörige Nebenforderungen im Sinne des § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB sind auch später etwa auflaufende vertragliche Zinsen und Verzugszinsen, jeweils bezogen auf die abgesicherte Vergütung.


 

OLG Hamm, Urteil vom 03.06.2016 - 12 U 99/15 (nicht rechtskräftig; NZB: VII ZR 159/16)