Nach fiktiver Abrechnung auf Gutachtensbasis kann der Geschädigte nach erfolgter Mängelbeseitigung nicht mehr zur konkreten Schadensabrechnung übergehen!

OLG München Urteil vom 06.12.2016 - 28 U 2388/16

Leitsatz:

 

Ist über die Höhe eines Schadens auf Grundlage einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtensbasis bereits rechtskräftig entschieden, kann der Geschädigte nach erfolgter Mängelbeseitigung nicht mehr zur konkreten Schadensabrechnung übergehen. Ein insoweit gestellter Feststellungsantrag ist daher unzulässig.