OLG Köln: Urteil vom 17.01.2018 - 16 U 60/17
Leitsätze:
1.
Unterbreitet der Auftragnehmer ein Nachtragsangebot und streicht der Auftraggeber eine Position dieses Angebots (hier: für Mehraufwand für besonders langsames Betonieren), steht dem Auftragnehmer für die Ausführung der ausdrücklich gestrichenen Leistung kein Anspruch auf Mehrvergütung zu.
2.
Werden im Bauvertrag Voraus- oder Abschlagszahlungen vereinbart, muss der Auftragnehmer seine Leistungen abzurechnen. Ergibt die Endabrechnung einen Überschuss zu Gunsten des Auftraggebers, hat dieser einen vertraglichen Anspruch auf Erstattung der Überzahlung.
3.
Überzahlungen, die auf der Grundlage der Schlussrechnung erfolgt sind, sind demgegenüber bereicherungsrechtlich auszugleichen. Das hat zur Folge, dass der Auftraggeber eine Überzahlung darlegen und beweisen muss.
4.
Bei einem Bauvorhaben mit einem Auftragsvolumen von über 2 Mio. Euro ist die Beauftragung eines Nachtrags über 292.000 Euro jedenfalls dann ein Geschäft der laufenden Verwaltung, wenn es sich bei dem Auftraggeber um eine größere Gemeinde handelt.
Kommentar schreiben