OLG Koblenz: Beschluss vom 01.03.2018 - 1 U 1011/17
Leitsätze:
1.
Haben die Parteien eine förmliche Abnahme eines Werkes - hier Ausführung einer Heizungsanlage - vereinbart, scheidet eine konkludente Abnahme des Werkes durch Inbetriebnahme desselben aus.
2.
Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer mehrere Abnahmetermine vorgeschlagen, ist es Sache des Auftragnehmers hierauf zu reagieren und mit dem Auftraggeber einen förmlichen Abnahmetermin zu vereinbaren.
3.
Dem Auftragnehmer steht ein Recht, den Auftraggeber erfolgreich auf Abnahme zu verklagen, nur zu, wenn dieser aus der berechtigten Sicht des Auftragnehmers zu Unrecht die Abnahme verweigert, ohne dass zugleich Klage auf Zahlung erhoben werden müsste.
4.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Abnahme einer Heizungsanlage zu verweigern, wenn es sich um nicht unwesentliche Mängel handelt und das Werk im Wesentlichen nicht vertragsgemäß ist. Das Fehlen erforderlicher und mitzuliefernder Dokumentationen, die für die den Betrieb oder die Instandhaltung bedeutsam sind, stellt einen wesentlichen Mangel dar. Nicht angebrachte Bezeichnungsschilder, Bestandspläne und -zeichnungen auf CD und eine falsch dargestellte Leitungsführung in den einzelnen Geschossen in den von der Auftragnehmerin vorgelegten Plänen sowie unvollständige und nicht beschriftete Schemen sowie unbrauchbaren Planunterlagen sind für den Betrieb einer Heizungsanlage von großer Bedeutung, so dass bei Fehlen derselben eine Abnahmeverweigerung erfolgen kann.
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