Bauvertrag wegen Schwarzgeldabrede nichtig: Architekt haftet nicht für Überwachungsfehler!

LG Bonn: Urteil vom 08.03.2018 - 18 O 250/13

Leitsätze:

 

1.

Bei einer Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten haftet der Bauunternehmer im Innenverhältnis in der Regel allein.

 

2.

Stehen dem Bauherrn wegen eines nichtigen Vertrags mit dem Bauunternehmer (hier: Schwarzgeldabrede) keine Gewährleistungsansprüche gegen den Unternehmer zu, entfällt gem. § 242 BGB auch die Haftung des Architekten wegen einer Verletzung seiner Bauaufsicht.

 

 

 

 

Kommentar schreiben

Kommentare: 0