VGH Bayern: Beschluss vom 05.04.2018 - 1 ZB 16.2598
Leitsätze:
1.
Bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans hat der Nachbar über den Anspruch auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen hinaus keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde.
2.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO vermittelt dem Nachbarn einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets, die durch Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mitgestaltet werden kann.
3.
Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung bzw. eine unterlassene Befreiung von nicht nachbarschützenden Vorschriften die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat.
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