VGH Bayern: Beschluss vom 10.04.2018 - 15 ZB 17.45
Leitsatz:
Speziell im öffentlichen Nachbarrecht können mit Blick auf das besondere nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis auch materielle Abwehrrechte sowie Schutzansprüche des Nachbarn auf bauordnungsrechtliches Eingreifen verwirkt werden, wenn der Beschwerte eine lange Zeit (hier: fünf Jahre) abgewartet hat und aufgrund der Umstände des Enzelfalls mit der Geltendmachung des Nachbarrechts schlechthin nicht mehr zu rechnen war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.04.2002 - 4 B 8.02, IBRRS 2003, 1548; BVerwG, NJW 1998, 329).
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