Baurechtlicher Nachbarschutz gilt auch für das Sondereigentum nach WEG!

VGH Bayern: Beschluss vom 03.05.2018 - 9 CS 18.543

 Leitsätze:

 

 

1.

Bei rechtwidrigen Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, die nicht dem Nachbarschutz dienen, besteht ein Drittschutz des Nachbarn nur, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind.

 

2.

Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme zu beantworten.

 

3.

Die zum baurechtlichen Nachbarschutz entwickelten Grundsätze gelten auch für das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Dessen Schutz ist den Behörden in gleicher Weise aufgetragen wie der Schutz etwa eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks.

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