OLG Frankfurt: Beschluss vom 04.06.2018 - 19 U 191/17
Leitsätze:
1.
Die Bestimmung des § 654 BGB hat Strafcharakter.
2.
Sie setzt nicht voraus, dass dem Maklerkunden durch das Fehlverhalten des Maklers ein Schaden entstanden ist.
3.
Besteht das Fehlverhalten des Maklers in einer fehlerhaften Exposé-Angabe, ist die leichte Korrigierbarkeit des Informationsfehlers von Bedeutung für die Frage, ob eine subjektiv schwerwiegende, den Provisionsverlust nach sich ziehende Treuepflichtverletzung vorliegt.
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