Architekt/Ingenieur: Leistungsphasen 1 und 2, nicht zwingend "genehmigungsfähige Planung" geschuldet!

KG: Urteil vom 21.07.2018 - 21 U 152/17 (nicht rechtskräftig)

 Leitsätze:

 

1.

Die Kündigungsvergütung eines Werkunternehmers ist ohne Abnahme fällig, wenn der kündigende Besteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, die Nachbesserung der bereits erbrachten Leistungen abzulehnen. Andernfalls könnte der Besteller einseitig dauerhaft die Fälligkeit der Kündigungsvergütung verhindern.

 

2.

Ein mit der Objektplanung beauftragter Architekt schuldet in den Leistungsphasen 1 und 2 nicht zwangsläufig eine genehmigungsfähige Planung. Dies insbesondere dann nicht, wenn es dem Besteller zunächst vorrangig um das Ausloten von Maximalvorstellungen geht.

Kommentar schreiben

Kommentare: 0