OLG Dresden: Urteil vom 24.10.2018 - 1 U 601/17
Leitsätze:
1.
Eine wegen Nichteinhaltung der Schriftform unwirksame Kündigung kann gegebenenfalls als einverständliche Vertragsaufhebung anzusehen sein. Davon ist auszugehen, wenn beide Vertragsparteien davon ausgehen, dass die Leistung nicht mehr ausgeführt werden soll, weil dafür kein Bedarf mehr besteht.
2.
Haben die Parteien keine Einigung über die Folgen der einvernehmlichen Vertragsaufhebung getroffen, richtet sich die vom Auftragnehmer zu beanspruchende Vergütung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B (Anschluss an BGH, IBR 2018, 380).
3.
Verlangt der Auftragnehmer nach der Vertragsaufhebung die vereinbarte abzüglich ersparter Aufwendungen und des anderweitigen Erwerbs, muss er die vereinbarte Vergütung darlegen und ferner dazu vorzutragen, welche Kosten er erspart hat und gegebenenfalls welchen anderweitigen Erwerb er sich anrechnen zu lassen hat.
4.
Solange sich keine Anhaltspunkte für eine andere Kostenentwicklung ergeben, reicht es aus, wenn der Auftragnehmer die Ersparnis auf der Grundlage seiner ursprünglichen Kalkulation berechnet.
5.
Der Auftraggeber ist nicht daran gehindert, die vom Auftragnehmer einseitig ermittelten Massen im Prozess zu bestreiten, auch wenn er zuvor die in der Schlussrechnung abgerechneten Massen durch einen Prüfvermerk bestätigt hat. Allerdings trägt er dann die Beweislast dafür, welche Massen zutreffen.
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