OLG Hamm: Urteil vom 15.03.2018 - 21 U 22/17
Leitsätze:
1.
Der Architekt ist gegenüber seinem Auftraggeber gehalten, stets dessen wirtschaftliche Belange zu beachten. Hierzu gehört insbesondere eine zutreffende Beratung über die voraussichtlich entstehenden Baukosten. Schon im Rahmen der Grundlagenermittlung trifft den Architekten die Pflicht, den wirtschaftlichen Rahmen des Bauherrn abzustecken.
2.
Eine Haftung des Architekten kann sich sowohl aufgrund schuldhaft unzutreffender Kostenschätzungen, die Grundlage einer Investitionsentscheidung des Bauherrn geworden sind, ergeben als auch infolge unterbliebener oder unrichtiger Information über eine Verteuerung des Bauwerks.
3.
Steht die Fehlerhaftigkeit der Kostenschätzung fest, kommt es nicht darauf an, ob ein Kostenrahmen vereinbart wurde oder nicht.
OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2018 - 21 U 22/17
BGH, Beschluss vom 29.08.2018 - VII ZR 87/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)
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