OVG Berlin-Brandenburg: Beschluss vom 23.09.2019 - 10 S 53.18
Leitsätze:
Pferdekoppeln und -unterstände, Aufenthaltsgebäude, Tippizelt, Nebengebäude, Wohn- und Bauwagen sowie Einfriedungen zur Pferdehaltung sind weder für sich genommen noch als Teil eines Gärtnerei- und Blumenzuchtbetriebs im Außenbereich bauplanungsrechtlich zulässig.
Kommentar schreiben