Bauliche Anlagen zur Pferdehaltung: Unzulässig im Außenbereich!

OVG Berlin-Brandenburg: Beschluss vom 23.09.2019 - 10 S 53.18

Leitsätze:

 

Pferdekoppeln und -unterstände, Aufenthaltsgebäude, Tippizelt, Nebengebäude, Wohn- und Bauwagen sowie Einfriedungen zur Pferdehaltung sind weder für sich genommen noch als Teil eines Gärtnerei- und Blumenzuchtbetriebs im Außenbereich bauplanungsrechtlich zulässig.

 

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